Sprinter LKW Zulassung behalten

Mercedes Sprinter 2 (Typ NCV3, Baumuster W906) & VW Crafter 1 - ab 2006 bis 2017 bzw. 2018
rollieexpress
Fühlt sich wie zu Hause
Fühlt sich wie zu Hause
Beiträge: 494
Registriert: 01 Dez 2017 12:33
Wohnort: Wandlitz

Galerie

Re: Sprinter LKW Zulassung behalten

#16 

Beitrag von rollieexpress »

Ich könnte mir entfernt nur Vorstellen, dass die Trennwand zur Ladungssicherung nach vorn vorgeschrieben sein könnte? Ansonsten wäre ja ein Formschluss in diese Richtung unmöglich und ein LKW ist ja schliesslich zum Transport von Gütern da??

Wenn man in diese Richtung denkt wäre es nachvollziehbar?
Gruss Jens

MB 316 CDI Kombi EZ: 03.2013
Benutzeravatar
twinmichel
Stammgast
Stammgast
Beiträge: 163
Registriert: 15 Nov 2020 16:27
Wohnort: Trittau
Kontaktdaten:

Galerie

Re: Sprinter LKW Zulassung behalten

#17 

Beitrag von twinmichel »

Also mein T4 hatte rundum Fenster, KEINE Trennwand und war immer ein LKW, ohne Beanstandung.
Gruss,

Michael
(alias TwinMichel)
rollieexpress
Fühlt sich wie zu Hause
Fühlt sich wie zu Hause
Beiträge: 494
Registriert: 01 Dez 2017 12:33
Wohnort: Wandlitz

Galerie

Re: Sprinter LKW Zulassung behalten

#18 

Beitrag von rollieexpress »

In einem Land in welchem die Gesetze sich Tag für Tag ändern und jeder seine eigene Durchführungsverordnung entwirft (zumindest jeder Kommunalpolitiker) sollte man sich nicht auf etwas Dagewesenes berufen? :D

Damals hatte auch fast jeder gelbe Caddy ne LKW Zulassung.
Gruss Jens

MB 316 CDI Kombi EZ: 03.2013
Benutzeravatar
hljube
Wohnt hier
Wohnt hier
Beiträge: 1826
Registriert: 27 Feb 2017 19:52
Wohnort: Dreieck HL-RZ-OD

Galerie

Re: Sprinter LKW Zulassung behalten

#19 

Beitrag von hljube »

rollieexpress hat geschrieben: 24 Apr 2023 11:43 Damals hatte auch fast jeder gelbe Caddy ne LKW Zulassung.
Solange da nur die Frontsitze verbaubar sind ist das auch I.o.
Es gab auch den sogenannten "Postgolf", da waren die hinteren Sitze ab Werk nicht verbaut --> LKW Zulassung.

Laut mehreren Gerichturteilen geht es immer um die gesamtheitliche Zweckbestimmung des KFZ.

Und wenn über 50% Laderaum sind zwischen Gaspedal und Hintere Tür(en), dann ist es halt ein Fahrzeug zur Güterbeförderung.
Ist die Ladefläche mit festen Einbauten versehen, die ganz offensichtlich dem komfortablen Wohnen dienen ist es halt ein Sonderkfz Womo.
Sind die Mindestanforderungen für Womo nicht erfüllt, ist es ein PKW.

Das liegt im Ermessen des Prüfer, das Finanzamt muss mittlerweile der Vorgabe der prüfenden Stelle bei der Besteuerung folgen.

Trennwand zur Ladungssicherung ist nen ganz anderes Thema, da geht's um Versicherungsrechtliche Belange.
Bei mir auf der Arbeit ist die geschlossene Trennwand von der BG vorgeschrieben, wegen Kontamination (Arbeiten an offenen Entwässerungsanlagen) und zur Erlangung des UVV Prüfsiegel zur Ladungssicherung.
Folgende Benutzer bedankten sich beim Autor hljube für den Beitrag:
rollieexpress (24 Apr 2023 13:15)
MFG
Julian

-1988er T3 1.6TD (RIP)
-2012er W906 313 L2H1
Benutzeravatar
hymeraner
Wird so langsam nervig
Wird so langsam nervig
Beiträge: 528
Registriert: 27 Jun 2016 07:29
Wohnort: Raum Stuttgart
Kontaktdaten:

Re: Sprinter LKW Zulassung behalten

#20 

Beitrag von hymeraner »

hljube hat geschrieben: 24 Apr 2023 12:43 Ist die Ladefläche mit festen Einbauten versehen, die ganz offensichtlich dem komfortablen Wohnen dienen ist es halt ein Sonderkfz Womo.
Nö. War bis vor ca. 15 Jahren ein "Sonstiges Kraftfahrzeug Wohnmobil", aber schon lange nicht mehr.

Seither werden Wohnmobile EU-rechtskonform als PKW zugelassen (genauer: Klasse M1, "Fahrzeuge zur Personenbeförderung bis 8 Sitzplätze", besondere Zweckbestimmung SA, "Wohnmobil"). Besteuert werden sie nach einem Spezialtarif für Wohnmobile, der irgendwo zwischen LKW und "normalen" PKW angesiedelt ist.

Damit ist die zulassungs- und steuerrechtliche Einordnung geklärt; strittig ist allenfalls noch die verkehrsrechtliche Einordnung. Da weigern sich immer noch viele Behörden, Wohnmobile als PKW anzusehen, können aber auf Nachfrage keine aktuell noch gültige Rechtsgrundlage dafür nennen.

Grüße von Horst
Folgende Benutzer bedankten sich beim Autor hymeraner für den Beitrag (Insgesamt 2):
hljube (24 Apr 2023 15:18), asap (24 Apr 2023 18:51)
Hymer ML-T540 auf Sprinter 316 CDI, 7G-Tronic, Euro VI, Bj. 2015
Benutzeravatar
MobilLoewe
Fast schon Admin
Fast schon Admin
Beiträge: 943
Registriert: 07 Jun 2022 10:43
Wohnort: Metropole Ruhr
Kontaktdaten:

Re: Sprinter LKW Zulassung behalten

#21 

Beitrag von MobilLoewe »

hymeraner hat geschrieben: 24 Apr 2023 13:35 ... strittig ist allenfalls noch die verkehrsrechtliche Einordnung. Da weigern sich immer noch viele Behörden, Wohnmobile als PKW anzusehen, können aber auf Nachfrage keine aktuell noch gültige Rechtsgrundlage dafür nennen.

Grüße von Horst
Hallo Horst, für Reisemobile über 3,5 t regelt das die StVO, zum Beispiel LKW-Überholverbot, denn das Zeichen 277 LKW-Überholverbot gilt gemäß den Bestimmungen der StVO für alle Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t. Grundsätzlich unabhängig von der Fahrzeugklasse. Ausgenommen von dieser Regelung sind PKW und Busse.

Irgendwie Banane, 100 kmh auf Autobahnen ist für Reisemobile über 3,5 t mit einer Ausnahmeregelung erlaubt, das überholen bei LKW-Überholverbot nicht.

Gruß Bernd
Seit 1. März 2024 Hymer B-MC T 600 auf Sprinter 910, 170 PS, 9-Gang Automatik, SLC Fahrwerk 4,5 t, MBUX, Assistenten quasi volle Hütte.

MobilLoewe.de existiert nicht mehr,
folge https://mobilloewe.blogspot.com
Benutzeravatar
hymeraner
Wird so langsam nervig
Wird so langsam nervig
Beiträge: 528
Registriert: 27 Jun 2016 07:29
Wohnort: Raum Stuttgart
Kontaktdaten:

Re: Sprinter LKW Zulassung behalten

#22 

Beitrag von hymeraner »

MobilLoewe hat geschrieben: 24 Apr 2023 14:07 für Reisemobile über 3,5 t regelt das die StVO, zum Beispiel LKW-Überholverbot, denn das Zeichen 277 LKW-Überholverbot gilt gemäß den Bestimmungen der StVO für alle Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t. Grundsätzlich unabhängig von der Fahrzeugklasse. Ausgenommen von dieser Regelung sind PKW und Busse.
Was verkehrsrechtlich ein PKW ist, regelt abschließend § 4 Personenbeförderungesgesetz (PBefG), weil die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) und die Straßenverkehrsordnung (StVO) es nicht (mehr) tun (Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21.08.2006 - Aktenzeichen VII B 333/05):
Denn die Bedeutung der im KraftStG verwendeten verkehrsrechtlichen Begriffe bestimmt sich nach § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG grundsätzlich nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften. Zu diesen gehörte bis zu seiner Aufhebung mit Wirkung ab 1. Mai 2005 auch § 23 Abs. 6a StVZO , der Kfz, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Personen und Gütern geeignet und bestimmt sind (sog. Kombinationskraftwagen), bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t den PKW [, sonst den LKW] zuordnete. Der Begriff des PKW ist jedoch dem deutschen Recht über diese Vorschrift hinaus geläufig und hat eben die Bedeutung, die ihm die ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats im Anschluss an jene Vorschrift beigelegt hat. Der Senat hat eine Bestätigung seiner Rechtsprechung zur Abgrenzung von PKW und LKW in den Bestimmungen des PBefG gefunden (Senatsurteil vom 1. August 2000 VII R 26/99, BFHE 194, 257 , BStBl II 2001, 72 ). Nach § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG sind PKW solche Kfz, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind.
...
Maßgebend für die Einordnung eines Kfz als PKW ist demnach die in § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG festgelegte Definition, die einer [EU-]richtlinienkonformen Auslegung nicht bedarf. ... Zwar nimmt die StVZO an verschiedenen Stellen Bezug auf das einschlägige Gemeinschaftsrecht und die Typgenehmigung (z.B. in § 19 Abs. 1, § 22a Abs. 3 , § 23 Abs. 1 und § 30 Abs. 4 StVZO ), doch ist die Umsetzung der Richtlinienbestimmungen nicht dadurch erfolgt, dass in die StVZO eine allgemeingültige und die Definition in § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG verdrängende Begriffsbestimmung für PKW aufgenommen worden ist.
Das heißt nun nicht, dass der Gesetzgeber daran gehindert wäre, für manche PKW (z. B. Wohnmobile) besondere (von den allgemeinen Regelungen für PKW abweichende) verkehrsrechtliche Regelungen zu treffen, wie das in den §§ 3 und 18 StVO (Geschwindigkeit) geschieht. Dazu ein weiteres Zitat aus dem gleichen Urteil:
Hinsichtlich der in § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 der Straßenverkehrsordnung ( StVO ) für andere Kfz als PKW festgelegten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) entschieden, dass die RL 70/156/EWG einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die ein Fahrzeug den auf LKW anzuwendenden Regelungen unterwirft, obwohl dieses Fahrzeug aufgrund einer anhand der RL 70/156/EWG erteilten EG-Typgenehmigung als PKW zugelassen worden ist (EuGH-Urteil vom 13. Juli 2006 Rs. C-83/05). Zur Begründung seiner Entscheidung hat der EuGH auf den Sinn und Zweck der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen abgestellt. Die Bestimmungen über die Typgenehmigung dienten dazu, durch eine Harmonisierung der technischen Vorschriften und Merkmale Hemmnisse für den freien Warenverkehr zu beseitigen. In Bezug auf Geschwindigkeitsgebote seien der RL 70/156/EWG keine an die Mitgliedstaaten gerichteten Vorschriften zu entnehmen. Darüber hinaus enthalte die Richtlinie keine Bestimmung über die Einstufung von Kfz in die Klasse der "Personenkraftwagen", sondern lediglich eine internationale Einteilung der Kfz in die im Anhang II definierten Klassen M, N und O.
Und genau das ist doch der Knackpunkt: Da Wohnmobile verkehrsrechtlich PKW sind, sind sie von allen Regelungen ausgenommen, von denen auch andere PKW ausgenommen sind, außer es ist explizit was anderes festgelegt.
MobilLoewe hat geschrieben: 24 Apr 2023 14:07 Irgendwie Banane, 100 kmh auf Autobahnen ist für Reisemobile über 3,5 t mit einer Ausnahmeregelung erlaubt, das überholen bei LKW-Überholverbot nicht.
Ich sehe keinen Rechtsgrund, warum Wohnmobile über 3,5t bis 7,5t im Geltungsbereich des Zeichens 277 nicht überholen dürfen sollten.

Da die einschlägigen §§ 3 und 18 StVO (Geschwindigkeit) Wohnmobile explizit nennen, muss er wohl so ausgelegt werden, dass PKW in diesem Paragrafen (und nur dort) "PKW außer Wohnmobile" meint. Dafür spricht auch
  • die historische Entwicklung, da der Begriff "Wohnmobile" dort erst eingefügt wurde, nachdem die Wohnmobile zulassungs- und verkehrsrechtlich den PKW zugeschlagen wurden (Abschaffung der "Sonstigen Kraftfahrzeuge" im Zulassungsrecht und Aufhebung der verkehrsrechtlichen Definition in § 23 StVZO),
  • die praktische Vernunft, da sonst für beliebig schwere Wohnmobile auf Autobahnen gar keine Geschwindigkeitsbegrenzung bestünde.
Deshalb braucht man die Ausnahmeregelung für 100 km/h bei Wohnmobilen zwischen 3,5 und 7,5 t.

Da es für's Überholen -- insbesondere bei der Bedeutung des Zeichens 277 -- aber keine Wohnmobilspezifische Regelung gibt, gilt dieses Zeichen nicht für Wohnmobile.

Inzwischen gibt es ein erstes Urteil, in dem die verkehrsrechtliche Einordnung eines Wohnmobils als PKW bestätigt wird -- für einen angeblichen Parkverstoß (Amtsgericht Bottrop, Beschluss vom 27.12.2022 - 29 OWi-40 Js 1108/22-557/22). Allerdings stammt das nur von einem Amtsgericht und ist nicht veröffentlicht. So richtig zitierfähig ist es also wohl nicht ... und vielleicht auch nicht aufs Überholen und ziemlich sicher nicht auf Geschwindigkeitsverstöße unmittelbar anwendbar.

Noch immer kursiert die abweichende Rechtsauslegung, man könne (nach Aufhebung des § 23 StVZO) aus der Nennung von Wohnmobilen in den §§ 3 und 18 StVO ableiten, der Gesetzgeber habe Wohnmobile aus der verkehrsrechtlichen Definition von PKW ausnehmen wollen. Dies lässt sich jedoch leicht anhand der Bundestagsdrucksache 16/519 widerlegen. Dort hat der Gesetzgeber selbst seine Absicht in aller Klarheit kundgetan (Seite 7, 2. Spalte):
Verkehrsrechtlich sind Wohnmobile Fahrzeuge der Fahrzeugklasse M mit besonderer Zweckbestimmung. Diese verkehrsrechtliche Einstufung bestätigt, dass der wesentliche Hauptzweck dieser Fahrzeuge in der Personenbeförderung besteht.
Diese Rechtsauffassung des Gesetzgebers –- Wohnmobile sind verkehrsrechtlich PKW –- ist für alle verkehrsrechtlichen Verwaltungsakte maßgeblich. (Begründungen á la „Ist halt anders“ oder „haben wir schon immer so gemacht“ sind dagegen ganz sicher –- und für jeden erkennbar –- völlig unmaßgeblich.)

Grüße von Horst
Folgende Benutzer bedankten sich beim Autor hymeraner für den Beitrag (Insgesamt 6):
MobilLoewe (25 Apr 2023 10:31), Chr1stoph (25 Apr 2023 10:55), hljube (25 Apr 2023 12:45), f54 (25 Apr 2023 15:43), NoName (25 Apr 2023 16:21), fuzzy-baer (26 Apr 2023 19:16)
Hymer ML-T540 auf Sprinter 316 CDI, 7G-Tronic, Euro VI, Bj. 2015
Benutzeravatar
MobilLoewe
Fast schon Admin
Fast schon Admin
Beiträge: 943
Registriert: 07 Jun 2022 10:43
Wohnort: Metropole Ruhr
Kontaktdaten:

Re: Sprinter LKW Zulassung behalten

#23 

Beitrag von MobilLoewe »

Hallo Horst,

ich schlage deinen Beitrag für den Pulitzer-Preis des Sprinter-Forums vor. :mrgreen:

Übrigens, die Hymer Grand Dame Maria Dhonau wusste schon vor einiger Zeit zu berichten, dass angeblich die AB Polizei nicht explizit das Überholen der Reisemobile ahndet. Bisher hatte sie recht... :lol:

Viele Grüße Bernd
Seit 1. März 2024 Hymer B-MC T 600 auf Sprinter 910, 170 PS, 9-Gang Automatik, SLC Fahrwerk 4,5 t, MBUX, Assistenten quasi volle Hütte.

MobilLoewe.de existiert nicht mehr,
folge https://mobilloewe.blogspot.com
Benutzeravatar
hymeraner
Wird so langsam nervig
Wird so langsam nervig
Beiträge: 528
Registriert: 27 Jun 2016 07:29
Wohnort: Raum Stuttgart
Kontaktdaten:

Re: Sprinter LKW Zulassung behalten

#24 

Beitrag von hymeraner »

Nachtrag: Da das Urteil bisher nirgends online ist, habe ich es auf meinem Webserver bereit gestellt:

http://share.recomedia.de/horst/AG%20Bo ... 557.22.pdf

Die Begründung finde ich persönlich etwas "holprig" (hätte ich schöner formuliert :mrgreen:), aber dafür ist es was Amtliches.

Wer mit dem WoMo auf PKW-Parkplätzen parken oder (mit mehr als 3,5t) im Bereich des Zeichens 277 überholen möchte, kann sich ja einen Ausdruck davon mitnehmen ... und beim Parken einen Zettel mit folgender Aufschrift in die Windschutzscheibe legen:
Dieses Fahrzeug ist nach aktueller Rechtslage verkehrsrechtlich ein PKW -- siehe Beschluss des Amtsgerichts Bottrop vom 27.12.2022 - 29 OWi-40 Js 1108/22-557/22, abrufbar unter https://bit.ly/3LsIJgM
Folgende Benutzer bedankten sich beim Autor hymeraner für den Beitrag (Insgesamt 5):
hljube (25 Apr 2023 12:45), MobilLoewe (25 Apr 2023 12:46), NoName (25 Apr 2023 16:22), cappulino (25 Apr 2023 20:51), Guy Incognito (26 Apr 2023 10:51)
Hymer ML-T540 auf Sprinter 316 CDI, 7G-Tronic, Euro VI, Bj. 2015
Benutzeravatar
Guy Incognito
Stammgast
Stammgast
Beiträge: 180
Registriert: 13 Jan 2023 15:48
Wohnort: Rheinmünster
Kontaktdaten:

Re: Sprinter LKW Zulassung behalten

#25 

Beitrag von Guy Incognito »

Hallo zusammen,
um ehrlich zu sein , steige ich bei dem ganzen Thema nicht durch. Bin ganz zufällig in den Faden hier gerutscht.

Ich fahre einen neuen (Bj.2022) Hymer Grand Canyon S mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 4,1 Tonnen.
Siehe Fzg. Schein im Anhang.
Screenshot_20230430-152127.png
Handelt es sich bei diesem Fahrzeug um einen LKW oder um einen PKW nach weiter vorne geführten Diskussion?

Grüße Jan
„Nichts ist so beständig wie der Wandel.“

Bild
Benutzeravatar
hymeraner
Wird so langsam nervig
Wird so langsam nervig
Beiträge: 528
Registriert: 27 Jun 2016 07:29
Wohnort: Raum Stuttgart
Kontaktdaten:

Re: Sprinter LKW Zulassung behalten

#26 

Beitrag von hymeraner »

Hallo Jan,

Steht doch in Deiner Zulassungsbescheinigung Teil I (vulgo Fahrzeugschein) :mrgreen::

Klasse M1, "Fz.z.Pers.Bef.b. 8 Spl." (Ausgeschrieben: Fahrzeug zur Personenbeförderung bis 8 Sitzplätze)
Besondere Zweckbestimmung SA "Wohnmobil"

Nach meiner Rechtsauffassung ganz klar ein PKW. Begründung: Es kann kein LKW sein, weil es die Merkmale dazu laut § 4 PBefG nicht erfüllt. Ein Bus ist es wegen zu wenigen Sitzplätzen auch nicht, also bleibt nur PKW.

Wohlgemerkt meine Rechtsauffassung, die ich von o. g. Bundestagsdrucksache bestätigt sehe. Haftung dafür, dass man keine Knöllchen bekommt, übernehme ich nicht. Ich rechne sogar damit, dass man Knöllchen bekommt, weil mir das schon mehrfach passiert ist -- bisher "leider" immer eingestellt. Deshalb bezieht sich das o. g. Urteil auf ein anderes Fahrzeug ...

Grüße von Horst
Folgende Benutzer bedankten sich beim Autor hymeraner für den Beitrag (Insgesamt 2):
Guy Incognito (30 Apr 2023 21:26), Rohbau (01 Mai 2023 10:23)
Hymer ML-T540 auf Sprinter 316 CDI, 7G-Tronic, Euro VI, Bj. 2015
Benutzeravatar
Guy Incognito
Stammgast
Stammgast
Beiträge: 180
Registriert: 13 Jan 2023 15:48
Wohnort: Rheinmünster
Kontaktdaten:

Re: Sprinter LKW Zulassung behalten

#27 

Beitrag von Guy Incognito »

Hallo Horst,
danke für deine Rückmeldung!

Ich nehme deine Rechtsauffassung gerne so zur Kenntnis und interpretiere mein zukünftiges Handeln entsprechend neu. :wink:
Mal sehen ob sich hier noch mehr Leidensgenossen melden die zur Sache noch dienliche Hinweise geben können.

Schönen Abend dir,
Jan
„Nichts ist so beständig wie der Wandel.“

Bild
JanN
Fast schon Admin
Fast schon Admin
Beiträge: 895
Registriert: 27 Sep 2020 09:47
Wohnort: Hannover

Fahrerkarte

Re: Sprinter LKW Zulassung behalten

#28 

Beitrag von JanN »

@Hymeraner Horst
Und wo darf ich meinen LKW mit einen zGg von 3,5t und neben Gepäck geladener "Wohneinrichtung" (größtenteils ohne Werkzeug entnehmbar) ohne Trennwand auf differenzierend beschilderten Autobahnraststätten nun parken: bei den LKW oder den PKW? Und wie ist das auf dem besagten Parkplatz in Bochum, wo nach dem Urteil ein gleich großes Wohnmobil offenbar parken dürfte? Zugelassen ist er als LKW, also kein PKW, aber gewichts- und größenmäßig noch kein "richtiger" LKW (und auch leichter als manches Wohnmobil), weshalb ich auch so schnell wie jeder PKW fahren und dort überholen dürfte, wo solche das dürfen.

Es gibt eben doch noch Unterschiede in den rechtlichen Einordnungen der verschiedenen Bereiche Zulassung (StVZO), Betrieb (StVO), Besteuerung (KraftStG) und gewerblicher Nutzung (PBefG, BG-und sonstige Standesorganisationsregelungen), die übergreifende Schlüsse oder Umkehrschlüsse eben nicht immer erlauben. Das Urteil des BFH dürfte sich also wohl auf die Frage nach einer Besteuerungseinordnung bezogen haben, denn der BFH urteilt nur über Zweifelsfälle des Steuerrechts, und nicht über das allgemeine Verkehrsrecht.
313CDI, 7Gtronic, I=3,923, L2H2 , Bj 5/2016 Mopf, Ahk, 225/75R16CP, LKW mit Reisemobileigenausbau
Wer weiß was er nicht weiß weiß mehr als der, der nicht weiß was er nicht weiß.
Benutzeravatar
hymeraner
Wird so langsam nervig
Wird so langsam nervig
Beiträge: 528
Registriert: 27 Jun 2016 07:29
Wohnort: Raum Stuttgart
Kontaktdaten:

Re: Sprinter LKW Zulassung behalten

#29 

Beitrag von hymeraner »

Hallo Jan,
JanN hat geschrieben: 05 Mai 2023 00:50 Und wo darf ich meinen LKW mit einen zGg von 3,5t und neben Gepäck geladener "Wohneinrichtung" (größtenteils ohne Werkzeug entnehmbar) ohne Trennwand auf differenzierend beschilderten Autobahnraststätten nun parken
Das ist nun tatsächlich knifflig. Die verkehrsrechtliche Einordnung richtet sich in er Tat -- wie Du weiter unten zutreffend ausführst -- nicht in erster Linie nach den Zulassungspapieren, sondern nach der tatsächlichen Bauart und Einrichtung und der sich daraus ergebenden Zweckbestimmung des Fahrzeugs.

Das musste z. B. schon 2003 ein Sprinter-Fahrer schmerzlich erfahren, der mit seinem als PKW zugelassenen 4,6t-Sprinter sehr viel schneller als 80 km/h unterwegs war. Die Richter sahen sein Fahrzeug verkehrsrechtlich als LKW an:
Angesichts seiner Bauart und lastwagentypischen Ausstattung sowie seiner Bestimmung zur Güterbeförderung kommt eine Einordnung als Personenkraftwagen daher nicht in Betracht
Dem entsprechend verurteilten sie ihn zu einer Geldstrafe von 250 Euro, die nur deshalb nicht wesentlich höher ausgefallen ist, weil zu seinen Gunsten ein Verbotsirrtum ("er konnte es nicht besser wissen") angenommen worden ist (Bayerisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23.07.2003 - 1 ObOWi 219/03). Auch andere höhere Gerichte haben vielfach ähnlich entschieden. Neben dem inzwischen nicht mehr gültigen § 23 Abs. 6 a StVZO werden dazu regelmäßig (wenn auch in diesem Urteil nur indirekt durch Bezug auf andere Urteile) die Definitionen in § 4 Abs. 4 PBefG heran gezogen. Diese sind inzwischen verkehrsrechtlich allein maßgebend.

Für Dein Fahrzeug interessant ist folgender Passus im Urteil des Bayerischen Oberlandesgerichts:
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts war das Fahrzeug nach Bauart und Einrichtung nicht zur Personenbeförderung, sondern zum Gütertransport ... bestimmt. Außer der Sitzbank für Fahrer und Beifahrer befanden sich keine weiteren Sitzgelegenheiten im Fahrzeug. ... Das Fahrzeug war auch am Tattag als Lastkraftwagen (zur Definition vgl. BayObLGSt 1997, 69/70) zum Transport von Automaten eingesetzt gewesen.
Leider sagt das Gericht nichts dazu, welche rechtlichen Folgen es gehabt hätte, wäre so ein "Zwitter"fahrzeug zwischen LKW und PKW/Wohnmobil wie Deines zum Zeitpunkt der Tat mit eingebauten Sitzen und/oder Wohnausstattung unterwegs gewesen.

Daraus würde ich schließen, dass Dein Fahrzeug ohne Wohneinrichtung verkehrsrechtlich jedenfalls ein LKW ist. Mit eingebauter Wohneinrichtung könnte es sich dennoch um einen PKW handeln. Darauf verlassen würde ich mich aber nicht. Gute Chancen, das nötigenfalls vor Gericht anerkannt zu bekommen, würde ich nur sehen, wenn das Fahrzeug als PKW zugelassen wäre und als Wohnmobil besteuert würde. Man muss ja auch gar nicht an die große Glocke hängen, wie einfach sich die Wohneinrichtung ausbauen lässt. Sollte eine angekündigte genauere Prüfung der Beschaffenheit anstehen, kann man ja statt werkzeugfrei lösbarer Schrauben auch solche verwenden, die nur mit Werkzeug lösbar sind :mrgreen:.

Was nun das Parken auf Autobahnraststätten angeht, würde ich pragmatisch vorgehen: Wenn das Fahrzeug innerhalb der Parkflächenmarkierung auf den PKW-Parkplätzen unterzubringen ist, dann dort parken, sonst bei den LKW. Die Autobahnpolizei kratzt es nicht, wo Du parkst, solange Du nicht rücksichtslos Platz verschwendest. Dem entsprechend ist mir kein Fall bekannt, wo das Parken von Wohnmobilen oder Kleintransportern im PKW- oder LKW-Bereich je Thema einer gerichtlichen Auseinandersetzung gewesen wäre.

Schwieriger wird es bei Deinem Fahrzeug, wenn bei einem touristischen Ziel nur PKW-Parkplätze zur Verfügung stehen. Ich würde dort nur parken, wenn die Wohneinrichtung -- von außen erkennbar -- im Fahrzeug eingebaut ist. Und nur dann, wenn ich bereit bin, ein Knöllchen entweder zu zahlen oder mich vor Gericht dagegen zu verteidigen -- mit dem Risiko, dass das zu meinen Ungunsten ausgehen kann.

Endgültige Rechtssicherheit gibt es derzeit nicht mal bei "normalen" Wohnmobilen, noch weniger bei Deinem Fahrzeug.
JanN hat geschrieben: 05 Mai 2023 00:50 Zugelassen ist er als LKW, also kein PKW, aber gewichts- und größenmäßig noch kein "richtiger" LKW (und auch leichter als manches Wohnmobil), weshalb ich auch so schnell wie jeder PKW fahren und dort überholen dürfte, wo solche das dürfen.
Das darfst Du, weil Dein Fahrzeug nicht über 3,5t zGm hat. Da ist es dann wurscht, ob PKW oder LKW.
JanN hat geschrieben: 05 Mai 2023 00:50 Es gibt eben doch noch Unterschiede in den rechtlichen Einordnungen der verschiedenen Bereiche Zulassung (StVZO), Betrieb (StVO), Besteuerung (KraftStG) und gewerblicher Nutzung (PBefG, BG-und sonstige Standesorganisationsregelungen), die übergreifende Schlüsse oder Umkehrschlüsse eben nicht immer erlauben.
Fast richtig. In allen mir bekannten neueren Gerichtsentscheidungen wird § 4 Abs. 4 PBefG zur verkehrsrechtlichen Definition des PKW-Begriffs heran gezogen. Deshalb interessiert uns hier der abweichende Hauptzweck des PBefG nicht.
JanN hat geschrieben: 05 Mai 2023 00:50 Das Urteil des BFH dürfte sich also wohl auf die Frage nach einer Besteuerungseinordnung bezogen haben, denn der BFH urteilt nur über Zweifelsfälle des Steuerrechts, und nicht über das allgemeine Verkehrsrecht.
Obwohl sich das Urteil des BFH in erster Linie auf eine steuerrechtliche Frage bezieht, enthält es auch die von mir zitierten, explizit verkehrsrechtlichen Aussagen. Diese sind sauber begründet und würden sehr wahrscheinlich auch vor einem Verwaltungsgericht bestehen. Nur deshalb finde ich dieses Urteil interessant und habe daraus zitiert. Die steuerrechtlichen Fragen sind für Wohnmobile ohnehin längst anderweitig geklärt.

Grüße von Horst

PS: Kann ein Admin bitte die Beiträge zum Thema "Verkehrsrechtliche Einordnung von Wohnmobilen als LKW oder PKW" -- also ab #21 -- in einen separaten Thread verschieben? Ich denke, das könnte der Auffindbarkeit helfen.
Folgende Benutzer bedankten sich beim Autor hymeraner für den Beitrag (Insgesamt 2):
MobilLoewe (05 Mai 2023 08:11), loki (05 Mai 2023 08:46)
Hymer ML-T540 auf Sprinter 316 CDI, 7G-Tronic, Euro VI, Bj. 2015
Benutzeravatar
hljube
Wohnt hier
Wohnt hier
Beiträge: 1826
Registriert: 27 Feb 2017 19:52
Wohnort: Dreieck HL-RZ-OD

Galerie

Re: Sprinter LKW Zulassung behalten

#30 

Beitrag von hljube »

hymeraner hat geschrieben: 24 Apr 2023 13:35
hljube hat geschrieben: 24 Apr 2023 12:43 Ist die Ladefläche mit festen Einbauten versehen, die ganz offensichtlich dem komfortablen Wohnen dienen ist es halt ein Sonderkfz Womo.
Nö. War bis vor ca. 15 Jahren ein "Sonstiges Kraftfahrzeug Wohnmobil", aber schon lange nicht mehr.

Seither werden Wohnmobile EU-rechtskonform als PKW zugelassen (genauer: Klasse M1, "Fahrzeuge zur Personenbeförderung bis 8 Sitzplätze", besondere Zweckbestimmung SA, "Wohnmobil"). Besteuert werden sie nach einem Spezialtarif für Wohnmobile, der irgendwo zwischen LKW und "normalen" PKW angesiedelt ist.
Dann erzähl das mal dem Tüv Nord, der mir 2018 noch die Zulassungsbescheinigung Teil1 geändert hat:
20230403_184045.jpg
MFG
Julian

-1988er T3 1.6TD (RIP)
-2012er W906 313 L2H1
Antworten