JanN hat geschrieben: ↑14 Sep 2021 20:43
So, eine Anfrage an das KBA bezüglich der Rückrufanordnung und dem genehmigten Update ist auch raus...
Nachdem ich gestern nachgebohrt habe, kam nun heute eine Antwort vom KBA. Die enthielt zwar nicht die erbetene Rückrufanordnung im Wortlaut und die Erklärung, was das Update wie ändert, aber doch einige interessante Aussagen, die auch weitere Fragen aufgeworfen haben.
Im folgenden zitiere ich die wesentlichen Inhalte des Schreibens:
"Bei einigen Fahrzeugen der Handelsbezeichnung Mercedes-Benz Sprinter mit Motor OM651 wurde die Schadstoff- und Abgasstrategie „Geregeltes Kühlmittelthermostat“ im Motorwarmlauf durch das KBA mit
Bescheid vom 11.10.2019 sowie Ergänzungsbescheid vom 13.11.2019 als unzulässig eingestuft.
Die von den vorgenannten Bescheiden des KBA betroffenen Fahrzeuge betreffen allerdings nur bestimmte Varianten, vereinzelte Emissions-Genehmigungen und begrenzte Produktionszeiträume.
Die Dieselmotoren OM651 der Mercedes-Benz AG (vormals Daimler AG) weisen die Schadstoff- und Abgasstrategie „Geregeltes Kühlmittelthermostat“ auf. Jedoch bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass
diese Schadstoff- und Abgasstrategie in allen Fahrzeugtypen mit diesen Dieselmotoren als unzulässig einzustufen ist.
Zu beachten ist dabei zunächst, dass einige Fahrzeuge mit einem Dieselmotor OM651 über die oben genannte Schadstoff- und Abgasstrategie verfügen und diese auch aktiv nutzen. Andere Fahrzeugtypen
verfügen zwar in ihrer Software über die oben genannte Schadstoff- und Abgasstrategie, nutzen diese hingegen nicht wirksam.
Es gilt weiterhin zu beachten, dass die Beurteilung der Zulässigkeit der Schadstoff- und Abgasstrategie von einer Vielzahl weiterer Faktoren abhängig ist, wie z.B. Aufbau, Gewicht, Getriebe, Steuergerät und
Luftwiderstand des Fahrzeuges.
Ihre Fahrzeugvariante weist nach den dem KBA vorliegenden Informationen die Schadstoff- und Abgasstrategie „Geregeltes Kühlmittelthermostat“ im Motorwarmlauf auf und nutzt diese auch aktiv.
Die von der Daimler AG in den betroffenen Fahrzeugen verbaute Strategie zum geregelten Kühlmittelthermostat schaltet unter Prüfbedingungen einen Modus, bei dem zunächst eine niedrige Kühlmitteltemperatur eingeregelt wird. Dadurch bedingt werden AGR-Raten gefahren, mit denen der NOxGrenzwert in der Typprüfung eingehalten wird. Wird der applizierte Timer, welcher die Zeitdauer der
Typprüfung umfasst, überschritten, wird eine höhere Kühlmitteltemperatur eingeregelt. Dies hat zur Folge, dass geringere AGR-Raten geschaltet werden und somit höhere NOx-Emissionen entstehen.
Wenn bei einer deaktivierten Strategie zum geregelten Kühlmittelthermostat der NOx-Grenzwert in der Typprüfung nicht mehr gehalten werden kann, dann ist dies ist als unzulässige Abschalteinrichtung zu
werten.
Für verschiedene Fahrzeugvarianten konnte durch ein vom Fahrzeughersteller Mercedes-Benz AG durchgeführtes Prüfverfahren, ein sog. „Testing-Out“, jedoch der Nachweis erbracht werden, dass diese
Fahrzeugvarianten auch mit aktivierter Abschalteinrichtung und damit mit verringerter Abgasrückführung die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte einhalten. Für Ihre Fahrzeugvariante konnte dieser
Nachweis nicht geführt werden.
Ihre Fahrzeugvariante weist daher nach diesseitigem Kenntnisstand eine unzulässige Abschalteinrichtung hinsichtlich des Emissionsverhaltens auf. Aus diesem Grund wurden nachträgliche Nebenbestimmungen zu diesem Fahrzeug angeordnet, die durch den oben angeführten Widerspruch aber noch nicht bestandkräftig sind.
Da die Daimler AG gegen diesen Bescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, Klage erhoben hat, wurde die Unzulässigkeit dieser Abschalteinrichtung noch nicht bestandskräftig festgestellt.
Die Erfüllung der Anforderungen an die Dauerhaltbarkeit der emissionsmindernden Einrichtungen gehört geforderten Vorschriftsmäßigkeit. Im Rahmen der Freigaben der Rückrufaktionen für die einzelnen
Fahrzeugtypen werden auch die Anforderungen an die Dauerhaltbarkeit der emissionsmindernden Einrichtungen berücksichtigt."
Für mich ergeben sich daraus u.a. folgende Fragen, die ich teilweise auch an das KBA gerichtet habe:
Wann und wo und mit welcher Begründung hat Mercedes-Benz gegen die Rückrufanordnung geklagt?
Wieso wird der Rückruf umgesetzt, wenn Mercedes-Benz doch offenbar der Meinung ist, dass die Rückrufanordnung nicht rechtmäßig ist?
Wieso erhalte ich einen angeblich verbindlichen Rückruf, wenn die Unzulässigkeit der implementierten Abschalteinrichtung noch nicht bestandskräftig gerichtlich festgestellt ist?
Kann ich davon ausgehen, dass der Rückruf so lang nicht verpflichtend sein kann, bis die ihn begründende Abschalteinrichtung nicht letztinstanzlich gerichtlich als unzulässig eingestuft wurde?
Muß ich einen formalen Widerspruch gegen den Rückruf einlegen, oder ist der automatisch nicht rechtsverbindlich, so lang die bemängelte Abschalteinrichtung nicht rechtskräftig als unzulässig eingestuft ist?
Wenn zur Erfüllung der Anforderungen an die Vorschriftsmäßigkeit auch die Dauerhaftigkeit der emissionmindernden Einrichtungen gehört, Mercedes-Benz aber von sich aus nach dem Update eine erweiterte Garantie auf das AGR-System anbietet, dann bedeutet das doch, dass das Update die Dauerhaftigkeit sogar aus Sicht von Mercedes-Benz beeinträchtigen kann, und das Update somit eigentlich nicht vorschriftsmäßig ist, weshalb die Freigabe des KBA widerrufen werden müsste, oder wie soll man das verstehen?
Hat sich das KBA bezüglich einer möglichen Beeinträchtigung der Dauerhaftigkeit der emissionmindernden Einrichtungen durch das Update nur auf die Aussagen der Mercedes-Benz AG verlassen, oder eigene Untersuchungen vorgenommen?
Aus dem Schreiben entnehme ich jedenfalls, dass mein Wagen kein "Thermofenster" hat, was nach BGH nicht grundsätzlich unzulässig ist, sondern einen Prüfstandmodus, der für die Dauer des Prüfzyklus die Abgase besser reinigt, als im Normalbetrieb, was auch m.E. eine unzulässige Abschalteinrichtung ist, was jedoch noch höchstrichterlich bestätigt werden muss.
Außerdem folgt daraus für mich, dass niemand dem Rückruf folgen sollte, so lang der Sachverhalt nicht letztinstanzlich gerichtlich geklärt ist.
Bin gespannt, was mir geantwortet werden wird...

313CDI, 7Gtronic, I=3,923, L2H2 , Bj 6/2016 Mopf, Ahk, 225/75R16CP, LKW mit Reisemobileigenausbau
Wer weiß was er nicht weiß weiß mehr als der, der nicht weiß was er nicht weiß.