Zusatz-Fernscheinwerfer - "Interpretationshilfe"

Mercedes Sprinter 2 (Typ NCV3, Baumuster W906) & VW Crafter 1 - ab 2006 bis 2017 bzw. 2018
slaven
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Zusatz-Fernscheinwerfer - "Interpretationshilfe"

#1 

Beitrag von slaven »

 Themenstarter

Hallo zusammen,

ich habe mich bereits durch's Netz gelesen, hier im Forum recherchiert und bin aber dennoch nicht wirklich schlauer.

Der Hintergrund

Für die Übersicht, wurde hier schon in folgenden Threads zu ähnlichen Dingen diskutiert, aber meine Frage wurde nicht wirklich angesprochen:

https://www.sprinter-forum.de/viewtopic.php?p=271500
https://www.sprinter-forum.de/viewtopic.php?p=249532
https://www.sprinter-forum.de/viewtopic.php?p=256296
https://www.sprinter-forum.de/viewtopic.php?p=266305 (Sinn des Threads sei mal in Frage gestellt).

An unseren Sprinter (WoMo) soll noch eine Lichtleiste auf das Dach bzw. an den Dachträger. Hauptzweck ist das kurze Ausleuchten von unbewohnten Gebieten, um in der Dunkelheit den angepeilten Stellplatz zu finden und zu "bewerten". Ihr kennt das ja vielleicht...

Da in jedem Fall ein vermeintliches Qualitätsprodukt (Hella oder Osram) an Beleuchtung auf das Dach soll, stehe ich nun vor der Frage: Einfach Leuchten ohne ECE R112 Zulassung kaufen und als Arbeitsscheinwerfer montierten oder den Schritt extra gehen und diese auch so auslegen, dass sie legal als zweite Paar Fernscheinwerfer verwendet werden können. Das wäre für unsere geplante Skandinavienreise Richtung Herbst schon einmal interessant - wenn ich schon "viel Geld" für LED-Beleuchtung ausgebe, wäre eine Verwendung als Fernlicht natürlich ein cooler Bonus. Bis hierher der Kontext, um meinen Überlegungen hoffentlich folgen zu können.

Die Frage:

Man liest /sieht (YouTube) im Netz so viel Kram zu Zusatz-Fernscheinwerfern, wenn es um die Anbauhöhe geht, dass ich nun völlig verwirrt bin. Die einen sagen: Kein Problem, gibt zu der Höhe für weitere Fernscheinwerfer keine vorgeschriebene Anbauhöhe. Die anderen sagen: Die "StVO" (nicht StVZO!) würde die Anbauhöhe eines weiteren Scheinwerferpaares auf die Höhe des bereits vorhandnen Fernscheinwerfers begrenzen.

In der StVZO § 49a bis § 54b hab ich dazu nichts gefunden. In der ECE R48 ist mir zur Anbauhöhe auch nichts begegnet. Und was gilt hier überhaupt? DE-Gesetz oder harmonisierte EU-Vorgaben?

Beim TÜV gab es dazu auch zwei Meinungen. :mrgreen: Das kann doch aber irgendwie nicht sein: Woher stammt nur diese Aussage mit der beschränkten Anbauhöhe?

Vielleicht hat ja noch jemand einen Tipp. :cry:

Viele Grüße,
slaven

PS: Ich will in dem Thread gar nicht groß über Sinn und Unsinn solcher Zusatzlampen diskutieren. :D Die Beschränkung der Referenzzahl und Vorgaben für die Verschalung sind mir bekannt.
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Re: Zusatz-Fernscheinwerfer - "Interpretationshilfe"

#2 

Beitrag von Crafter277 »

slaven hat geschrieben: 13 Jul 2022 10:03
Hauptzweck ist das kurze Ausleuchten von unbewohnten Gebieten, um in der Dunkelheit den angepeilten Stellplatz zu finden und zu "bewerten". Ihr kennt das ja vielleicht...

Vielleicht hat ja noch jemand einen Tipp. :cry:

Viele Grüße,
slaven

PS: Ich will in dem Thread gar nicht groß über Sinn und Unsinn solcher Zusatzlampen diskutieren. :D Die Beschränkung der Referenzzahl und Vorgaben für die Verschalung sind mir bekannt.
Das Problem in der Dunkelheit einen Stellplatz zu finden kenne ich und habe mich, nach Überraschenden Besuchen der Anwohner / der Polizei, angezogen durch mein Ausleuchten, daher entschlossen mich in der Tageszeit früher, ganz ohne Ausleuchten einen Platz zu suchen. :wink:

Grüße Wolfgang
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Re: Zusatz-Fernscheinwerfer - "Interpretationshilfe"

#3 

Beitrag von slaven »

 Themenstarter

Klar. Wenn’s klappt, immer im Hellen hin. Aber es gab schon so ein paar Situationen da haben wir extra Licht arg vermisst.

In jedem Fall kommt trotzdem was drauf. :) Kann deine Erfahrung aber nachvollziehen.
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Re: Zusatz-Fernscheinwerfer - "Interpretationshilfe"

#4 

Beitrag von skipper01 »

hier gibt es nützliche Infos zum Thema..https://www.ullsteinconcepts.com/ullste ... ngen_1.pdf.
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Re: Zusatz-Fernscheinwerfer - "Interpretationshilfe"

#5 

Beitrag von Hallenser »

Lazer T28 evo auf‘s Dach (Arbeitsscheinwerfer über Bordbatterie), PIAA570 an den Frontgrill (als Zusatzscheinwerfer mit Zulassung) = nie mehr Lichtprobleme :wink:
„Diskutiere nie mit einem Idioten! Er zieht Dich auf sein Niveau herab und schlägt Dich da durch Erfahrung.“
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Re: Zusatz-Fernscheinwerfer - "Interpretationshilfe"

#6 

Beitrag von slaven »

 Themenstarter

skipper01 hat geschrieben: 13 Jul 2022 14:01 hier gibt es nützliche Infos zum Thema..https://www.ullsteinconcepts.com/ullste ... ngen_1.pdf.
Danke dir. Das unterstützt das Lager "es gibt keine Höhenvorgabe" und beruft sich, wenn ich das richtig verstehe auf die ECE R48. Schon mal sehr interessant.
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Re: Zusatz-Fernscheinwerfer - "Interpretationshilfe"

#7 

Beitrag von der.harleyman »

Also, ich habe mich in den letzten Monaten mit diesem Thema, diversen ECE-Regeln mal genauer beschäftigt. Wenn ich hier etwas falsches von mir geben sollte, korrigiert mich bitte mit Quelleninfo. :)
Du darfst zwei zusätzliche Fernscheinwerfer montieren.
Die Anbauhöhe nach oben hin ist egal.
Für eine Nutzung innerhalb der EU benötigst Du eine entsprechende E-Kennzeichnung.
Die ECE 48 ist quasi der Sammelkatalog für die ganzen Anbauvorschriften.
Im Absatz 6 findest Du dann den klaren Hinweis, dass der Fernscheinwerfer nach ECE
R98 oder 112 geprüft sein muss. Diese Nummer muss lesbar an der Leuchte sein.
Die Montage von Fernscheinwerfern ist nur paarweise zulässig. Willst Du also eine
sehr lange / durchgehende Lichtleiste / Light Bar montieren, so muss diese das R112-
Zeichen 2x aufführen. Seriöse Anbieter werden dies in Ihrer Beschreibung auch so angeben.
Beispiel einer solchen Bescheeibung (ohne Produktempfehlung!):
https://www.ltprtz.com/Lightpartz-Flat- ... ghtbar-ECE
Du musst bei allen montierten Fernscheinwerdern die Referenzzahl von maximal 100 einhalten.
Diese Zahl findest Du ebenfalls auf der Leuchte. Beispiel an einem Hella Luminator:
Referenzzahl 37,5
Referenzzahl 37,5
Hier der Xenon-Scheinwerfer 906 Mopf:
Referenzzahl 20
Referenzzahl 20
Hier gilt folgende Rechnung:
37,5 Hella Luminator Zusatz
37,5 + Hella Luminator Zusatz
20 + Xenon Serie MB 906
20 + Xenon Serie MB 906
--------------------------------------
115 = Referenzzahl zu hoch!

Ich überschreite mit dieser Referenzzahl den zulässigen Maximalwert.
Ich müsste mir also Scheinwerfer mit maximal 30 + 30 suchen, um sie legal zu montieren. Dann wäre das Maximum
der Referenzzahl 100 voll ausgeschöpft.
Die Referenzzahl gibt vereinfacht ausgedrückt an, wie stark das das Fernlich in sehr großer Entfernung ist. Eine hohe
Referenzzahl spricht also für eine große Reichweite. Allerdings sagt dies nichts über die restlichen Qualitäten aus.
Etwa eine breitere Ausleuchtung des Nahbereiches wird nicht über die Referenzzahl ermittelt. Du kannst also bei
sorgfältiger Recherche superhelle Scheinwerfer finden, die trotz einer eher moderaten Referenzzahl unglaublich gut
den Nahbereich in großer Breite ausleuchten und so einen guten Sichtbereich ergeben. Nutze auf den Herstellerseiten
auch die Grafiken aus dem Lichtlabor / Lichtkanal, die das tatsächliche Leuchtverhalten in der Breite und Weite zeigen.
Dann musst Du nur noch entscheiden welchen Preis Du auszugeben bereit bist.
Das war jetzt viel, schon fast fies viel. Macht aber nix. Bei den Preisen für so´ne Lightbar kann man ruhig mal nach guter
Qualität suchen.
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Re: Zusatz-Fernscheinwerfer - "Interpretationshilfe"

#8 

Beitrag von slaven »

 Themenstarter

Ich danke dir vielmals. Das ist genau die Richtung in der ich mit diesem Thread wollte.

Ich kann 99% der Dinge direkt nachvollziehen, die du schreibst und weiß auch, wo ich diese nachlesen würde.

Lass uns an zwei Stellen noch mal ins Detail gehen:

#1
der.harleyman hat geschrieben: 13 Jul 2022 18:37 Die Anbauhöhe nach oben hin ist egal.
Für eine Nutzung innerhalb der EU benötigst Du eine entsprechende E-Kennzeichnung.
Die ECE 48 ist quasi der Sammelkatalog für die ganzen Anbauvorschriften.
Im Absatz 6 findest Du dann den klaren Hinweis, dass der Fernscheinwerfer nach ECE
Genau aus diesem Absatz stammt meine Verwirrung zu der "erlaubten" Höhe. Ich beziehe mich mal auf dieses Dokument, in der Hoffnung, dass das der letzte Stand der ECE R48 ist.

In Kapitel 6.1 ("Scheinwerfer für Fernlicht (Regelungen Nr. 98 und 112)") gibt es den Unterpunkt 6.1.4.2., der lautet "In der Höhe: Keine besonderen Vorschriften." - soweit so klar.

Dann kommt aber in Kapitel 6.2 ("Scheinwerfer für Fernlicht (Regelungen Nr. 98 und 112)") der Unterpunkt 6.2.4. "Anordnung" und hier heißt es dann untergeordnet in 6.2.4.2. "In der Höhe: Mindestens 500 mm, höchstens 1 200 mm über dem Boden. Bei Fahrzeugen der Klasse N3G (Geländefahrzeuge) (1) beträgt die größte Höhe 1 500 mm."- soweit so: hä?! :mrgreen:

#2
der.harleyman hat geschrieben: 13 Jul 2022 18:37 Die Montage von Fernscheinwerfern ist nur paarweise zulässig. Willst Du also eine
sehr lange / durchgehende Lichtleiste / Light Bar montieren, so muss diese das R112-
Zeichen 2x aufführen. Seriöse Anbieter werden dies in Ihrer Beschreibung auch so angeben.
Beispiel einer solchen Bescheeibung (ohne Produktempfehlung!):
https://www.ltprtz.com/Lightpartz-Flat- ... ghtbar-ECE
Das lese ich auch so heraus. Interessant ist dann in dem Kontext der Link, den
skipper01 hat geschrieben: 13 Jul 2022 14:01 hier gibt es nützliche Infos zum Thema..https://www.ullsteinconcepts.com/ullste ... ngen_1.pdf.
gepostet hat.

In diesem PDF heißt es nämlich auf Seite 2: "Hinweis: Ein Lichtband mit einer Lichtaustrittsfläche über 800mm, welches nach links und rechts mindestens 400mm zur Außenkontur des Fahrzeug (ohne Rückspiegel) ragt kann als 2 Leuchten gewertet werden."

Die 400 mm Abstand lese ich aus der ECE R48 in Absatz 6.2.4.1. auch direkt so heraus. Wo das mit den min. 800 mm Lichtaustrittsfläche herkommt, kann ich aber nicht finden. Das klingt für mich so: Wenn die Leiste länger als 800 mm Lichtaustrittsfläche besitzt, reicht 1x R112. Das kann ich mir aber irgendwie nicht vorstellen, denn wieso sollten dann Firmen wie Osram oder Lightpartz sonst Leuchten mit doppel-ECE bauen.

Ich habe mal eine Email an die Autoren des PDFs geschrieben. Vielleicht haben die ja eine Antwort darauf.

EDIT: Ich glaube ich kann das Rätsel nach einer sehr promptem (!) Antwort lösen.

#1

Das ist ja echt ein Ding - die ECE R48 ist tatsächlich "schlecht" auf deutsch übersetzt - und das in einem offiziellen EU-Dokument. Im englischen heißt Kapitel 6.1 tatsächlich "Main-beam headlamp (Regulations Nos 98 and 112)" --> Keine Vorgabe für die Höhe.

Kapitel 6.2 heißt auf EN tatsächlich "Dipped-beam headlamp (Regulations Nos 98 and 112)" --> Abblendlicht und hier gelten die oben zitierten Vorschriften für die Anbauhöhe.

Regt mich schon wieder auf. Da gibt's im englischen schon Mal zwei Worte für zwei verschieden Sachen und im deutschen Schreibt man zwei Mal "Fernlicht" rein?! Steuergeld hat für's Übersetzungsbüro wohl nicht mehr gereicht. :mrgreen:

#2

Wer suche der findet. Durch dem Hinweis aus der Mail-Antwort ist auch das mit den 800 mm tatsächlich abgebildet. Findet man als normaler Mensch nur nicht, wenn man einfach mal mit dem Suchbegriff "800 mm" sucht, weil genau an der Textstelle mit "0,8 m" formuliert wurde. :roll:

ECE R48 Absatz 2.16.2: ""Zwei Leuchten“ oder „eine gerade Anzahl von Leuchten“ in Form eines Bands oder Streifens sind zwei Leuchten mit einer einzigen Lichtaustrittsfläche, wenn dieses Band oder dieser Streifen symmetrisch zur Fahrzeuglängsmittelebene angeordnet ist"

zusammen mit ECE R48 Absatz 5.7.2.4.: "Zwei Leuchten oder eine gerade Zahl von Leuchten in Form eines Bands oder Streifens werden symmetrisch zur Fahrzeuglängsmittelebene angeordnet und erstrecken sich auf beiden Seiten mindestens bis 0,4 m an den äußersten Punkt des Fahrzeugs heran; die Länge muss mindestens 0,8 m betragen; für die Ausleuchtung des Bandes müssen mindestens zwei Lichtquellen vorhanden sein, die so nahe wie möglich an den Enden des Bandes liegen. die Lichtaustrittsfläche darf aus nebeneinander liegenden getrennten Bauteilen bestehen, sofern die Lichtaustrittsflächen der Einzelleuchten auf eine Querebene projiziert den Vorschriften nach Absatz 5.7.2.1 entsprechen."

Außerdem soll diese doppelte oder einfach R112 Kennzeichnung hier keinen Unterschied machen, denn die R112 soll angeblich erlauben die "zwei Leuchten" direkt unter einer Zertifizierung mit kombinierter Referenzzahl zusammenzufassen. Hauptsache R112 ist vorhanden. Dazu habe ich aber noch nichts Beleghaftes gefunden. Kennt sich da wer aus?

PS: Jetzt hab ich von der Länge fast gewonnen. :D
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Re: Zusatz-Fernscheinwerfer - "Interpretationshilfe"

#9 

Beitrag von der.harleyman »

Was die veröffentlichte Deutsche Version betrifft...:

In Absatz 6.2 und nachfolgenden Aufzählungen ist beschrieben Amnzahl 2 sowie vorgeschriebene Scheinwerfer. Zusätzliche Scheinwerfer werden dort nicht aufgeführt.
In Absatz 6.1 und nachfolgenden Aufzählungen ist beschrieben Anzahl 2 bzw. 4, neu N3 sogar 6 Scheinwerfer, vorgeschriebene sowie zusätztliche.
Somit interpretiere ich dies so, dass die Serienscheinwerfer Anbauvorschriften bzgl. konkreter Maße unterliegen, nicht aber die zusätzlichen.

EDIT:
Wenn das mit der Übersetzung so zutreffen sollte, wäre es ja allerdings noch einfacher. :D
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Re: Zusatz-Fernscheinwerfer - "Interpretationshilfe"

#10 

Beitrag von slaven »

 Themenstarter

der.harleyman hat geschrieben: 13 Jul 2022 20:38 EDIT:
Wenn das mit der Übersetzung so zutreffen sollte, wäre es ja allerdings noch einfacher. :D
Ist leider wirklich so... :D Hier finden sich die stets aktuellen Versionen (bei EN und DE auf's PDF-Symbol klicken): https://eur-lex.europa.eu/legal-content ... 42016X1723
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der.harleyman (13 Jul 2022 20:47), Almaric (14 Jul 2022 00:38)
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Re: Zusatz-Fernscheinwerfer - "Interpretationshilfe"

#11 

Beitrag von der.harleyman »

Schon unter Favoriten gespeichert...! :)
Man kann erstaunlicherweise auch unter Beachtung der Vorschriften einiges realisieren und legal umsetzen.
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Re: Zusatz-Fernscheinwerfer - "Interpretationshilfe"

#12 

Beitrag von Almaric »

Moin,
Ich hatte mich damals auch genau wie slaven mit dem ganzen rechtlichen Geschreibsel beschäftigt und bin wie auch er zu dem gleichen Schluss gekommen, nämlich -> hä?

Letztendlich habe ich mir dann einfach 2 Lazer Lamps ST12 aufs Dach geknallt (vorne an den Dachträger) und bin damit zum Tüv. Der wollte nichtmal die Dokumente sehen von wegen Referenzzahl usw. Und es wurde in der Halle plötzlich ziemlich hell als er das Fernlicht getestet hat :mrgreen: Hätte er was zu mäkeln gehabt, hätte ich eben das Kabel abgezogen was die Flutlichter zusammen mit dem normalen Fernlicht schaltet. Die manuelle Schaltung wäre mir ja erhalten geblieben. Soweit meine Erfahrungen dazu.

Gruß,
Marcel
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Re: Zusatz-Fernscheinwerfer - "Interpretationshilfe"

#13 

Beitrag von WolfgangK »

6.2.4.1. In der Breite: Der von der Fahrzeuglängsmittelebene am weitesten entfernte Rand der sichtbaren leuchtenden Fläche in Richtung der Bezugsachse darf nicht mehr als 400 mm vom äußersten Punkt der Gesamtbreite des Fahrzeugs entfernt sein.

Das ist auch ein interessanter Punkt für Scheinwerfer im Kühlergrill oder in der Trittstufe. Wenn diese zu eng nebeneinander montiert sind werden die 400mm Abstand zur Aussenkante auch kaum zu machen sein.
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Re: Zusatz-Fernscheinwerfer - "Interpretationshilfe"

#14 

Beitrag von skipper01 »

"Hinweis
Ein Lichtband mit einer Lichtaustrittsfläche
über 800mm, welches nach links und
rechts mindestens 400mm zur
Außenkontur des Fahrzeug (ohne
Rückspiegel) ragt kann als 2 Leuchten
gewertet werden.
Anbaubreite Keine besonderen Vorschriften, solange
keine Störung des Fahrers durch Reflexion
Anbauhöhe Keine besonderen Vorschriften"

Es könne zwei Fernscheinwerfer direkt nebeneinander montiert werden, der Abstand zur Fahrzeugaußenkante ist unerheblich.
Lediglich bei Kombinationsleuchten, Abblendlicht und Fernlicht in einem Gehäuse, darf der Abstand max 400mm zur Außenkante betragen.
Die größten Kritiker der Elche waren früher selber welche....
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Re: Zusatz-Fernscheinwerfer - "Interpretationshilfe"

#15 

Beitrag von slaven »

 Themenstarter

WolfgangK hat geschrieben: 14 Jul 2022 08:27 6.2.4.1. In der Breite: Der von der Fahrzeuglängsmittelebene am weitesten entfernte Rand der sichtbaren leuchtenden Fläche in Richtung der Bezugsachse darf nicht mehr als 400 mm vom äußersten Punkt der Gesamtbreite des Fahrzeugs entfernt sein.

Das ist auch ein interessanter Punkt für Scheinwerfer im Kühlergrill oder in der Trittstufe. Wenn diese zu eng nebeneinander montiert sind werden die 400mm Abstand zur Aussenkante auch kaum zu machen sein.
Auf die 6.2.4.1. (oder 6.2 allgemein) dürfen wir uns ja in dieser Fernlichtdiskussion nicht mehr beziehen, weil es in diesem Kapitel um das Abblendlicht geht. In 6.1 (über das Fernlicht) steht zu einem horizontalen Abstand nichts drin. Die 400 mm werden aber wieder wichtig, wenn es um einen durchgehenden LED-Balken (> 800 mm) geht, der als "zwei Lampen" bzw. "ein Lampenpaar" gezählt werden soll. So verstehe ich das zumindest.
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